Wahlen 2024

Wahl 2024

Wahlbekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Stadtverwaltung Lugau über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen am 9. Juni 2024

 

  1. Am 9. Juni 2024 finden die Wahl des Europäischen Parlaments (Europawahl) und gleichzeitig die Kommunalwahlen (Stadtratswahl Lugau, Gemeinderatswahl Niederwürschnitz, Ortschaftsratswahl Erlbach-Kirchberg, Kreistagswahl) statt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament und einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat.

 

  1. Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Stadt Lugau mit den Ortsteilen Erlbach-Kirchberg und Ursprung und der Gemeinde Niederwürschnitz wird in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024 während der folgenden Öffnungszeiten im Zimmer UG 10 des Lugauer Rathauses (Wahlbüro) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten:

 

Montag, 20.05.2024:             Feiertag (Pfingstmontag)

Dienstag, 21.05.2024:            8:30 - 11:30 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch, 22.05.2024:           8:30 - 11:30 Uhr

Donnerstag, 23.05.2024:        8:30 – 11:30 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Freitag, 24.05.2024:               8:30 - 11:30 Uhr

 

  1. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Es ist zulässig, dass der Wahlberechtigte Auszüge aus dem Wählerverzeichnis anfertigt, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner dieser Personen steht. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Auszüge nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einem Bediensteten der Stadtverwaltung Lugau bedient werden darf.

 

  1. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024, spätestens am 24. Mai 2024 bis 11:30 Uhr, bei der Stadtverwaltung Lugau im Zimmer UG 10 des Lugauer Rathauses (Wahlbüro) Einspruch einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen. Der Einspruch / Antrag ist schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift zu erheben / zu stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizufügen.

 

  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. In dieser ist vermerkt, für welche Wahl sie gilt. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

  1. Wer einen Wahlschein für die Wahl des Europäischen Parlaments hat, kann an der Wahl in dem Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an den Wahlen durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen jeweils kleinsten Wahlgebietes oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

6.1 Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag einen Wahlschein.

 

6.2 Ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag einen Wahlschein, 

 

  1. a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden

- für die Kommunalwahlen versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen (§ 11 Nr. 1 KomWO);

- für die Europawahlen die Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 oder § 17a Abs. 2 EuWO zum 21. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 EuWO bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 EuWO);

 

  1. b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst entstanden ist

- für die Kommunalwahlen nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme (§ 11 Nr. 2 KomWO);

- für die Europawahlen nach Ablauf der Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 oder § 17a Abs. 2 EuWO oder nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 EuWO (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 EuWO);

 

  1. c) wenn sein Wahlrecht

- für die Kommunalwahlen im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist (§ 11 Nr. 3 KomWO);

- für die Europawahlen im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 EuWO).

 

  1. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07. Juni 2024, 18:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Lugau, Zimmer UG 10 (Wahlbüro) mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform wird auch durch Telefax, Telegramm, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form gewahrt. In dem Antrag sind die Anschrift des Wahlberechtigten sowie sein Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben. Eine telefonische Beantragung ist unzulässig.

 

Bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden.

 

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den vorstehend unter Nr. 6.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

 

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 8. Juni 2024, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

  1. Dem Wahlschein werden beigefügt

 

für die Wahl zum Europäischen Parlament

- ein amtlicher Stimmzettel,

- ein amtlicher blauer Stimmzettelumschlag,

- ein amtlicher roter Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind,

- ein Merkblatt für die Briefwahl;

 

für die Kommunalwahlen

- ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat / Stadtrat,

- ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag,

- ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl zum Ortschaftsrat (wenn im Wahlschein angegeben),

- ein amtlicher Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,

- ein amtlicher Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, die Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, die Wahlscheinnummer und der Wahlbezirk angegeben sind,

- ein Merkblatt zur Briefwahl.

 

An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

 

  1. Bei der Briefwahl muss der Wähler den verschlossenen amtlichen Wahlbriefumschlag mit Stimmzettelumschlag, Stimmzettel und Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl, dass mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.

 

Lugau, den 10. April 2024

 

Weikert

Bürgermeister