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Entgeltordnung für die Benutzung des Freibades der Stadt Lugau

Entgeltordnung für die Benutzung des Freibades der Stadt Lugau

 

Aufgrund der §§ 2 und 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Lugau in seiner Sitzung am 3. April folgende Entgeltordnung beschlossen:

 

  • 1 Entgeltpflicht

 

Die Benutzung des Freibades der Stadt Lugau und die Inanspruchnahme von sonstigen angebotenen Leistungen sind nach Maßgabe dieser Entgeltordnung kostenpflichtig.

 

 

  • 2 Fälligkeit des Entgeltes

 

  • Die Entgeltpflicht entsteht vor Beginn der Nutzung des Freibades bzw. vor Inanspruchnahme einer angebotenen Leistung.
  • Für Mehrtageskarten werden die Entgelte bereits bei Erwerb fällig, auch wenn der Erwerb nicht mit der unmittelbaren Inanspruchnahme der Leistung verbunden wird.

 

 

  • 3 Entgeltschuldner

 

Entgeltschuldner sind die jeweiligen Nutzer des Freibades bzw. diejenigen, die eine Leistung in Anspruch nehmen.

 

 

  • 4 Entgelttarif

 

(1)   Die Entgelte werden nach dem Tarif gemäß der Anlage 1 erhoben, welche Bestandteil dieser Entgeltordnung ist.

(2)   Für die Benutzung des Freibades und für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen werden entsprechende Zahlungsnachweise und ggf. Eintrittskarten ausgehändigt.

 

 

  • 5 Ermäßigung

 

(1)   Eine Ermäßigung des Entgeltes für die Benutzung des Freibades wird gewährt für Kinder und Jugendliche ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.

(2)   Eine Ermäßigung des Entgeltes für die Benutzung des Freibades wird gewährt für behinderte Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab GdB 50 und entsprechendem Schwerbehindertenausweis.

(3)   Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr erhalten keine Ermäßigung.

(4)   Die Höhe der jeweiligen Ermäßigung wird im jeweiligen Tarif gemäß der Anlage 1 festgesetzt, welcher Bestandteil dieser Entgeltordnung ist.

(5) Gültige Ausweise/Nachweise für die Inanspruchnahme von Ermäßigungen oder Befreiungen sind unaufgefordert vorzuzeigen. Das Personal ist zur Kontrolle verpflichtet.

(6)   Die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen bleibt von einer Ermäßigung des Entgeltes für die Benutzung des Freibades unberührt.

 

  • 6 Entgeltbefreiung

 

(1)   Eine Befreiung vom Entgelt für die Nutzung des Freibades wird gewährt für Kinder, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2)   Die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen bleibt von einer Befreiung des Entgeltes für die Benutzung des Freibades unberührt.

 

 

  • 7 Erstattung

 

Bei Verlust oder Nichtbenutzung der Eintrittskarte oder bei notwendig werdender vorzeitiger Räumung des Freibades werden die entrichteten Entgelte nicht erstattet.

 

 

  • 8 Gültigkeitsdauer

 

(1)   Tageskarten gelten für den einmaligen Eintritt in das Freibad an dem Tag, an dem sie erworben werden. Sie verlieren ihre Gültigkeit mit Verlassen des Freibades.

(2)   Mehrtageskarten sind für die Dauer der jeweiligen Saison im Rahmen der regulären Öffnungszeiten gültig, soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden.

(3)   Mehrtageskarten sind nicht übertragbar.

(4) Mehrtageskarten gelten nur für die Saison, in der sie erworben werden. Eine Erstattung für ungenutzte Eintrittstage erfolgt nicht.

 

  • 9 Nutzung von Jahreskarten

 

(1)   Eine Jahreskarte berechtigt zur Benutzung des Bades in der gesamten Zeit, in der das Bad in der jeweiligen Saison geöffnet ist, jedoch erst vom Tag des Erwerbes an. Ausnahmen davon sind im § 12 -Besondere Regelungen- aufgeführt.

(2)   Die Jahreskarte ist nicht übertragbar, sondern an die jeweilige Person gebunden.

(3) Eine Erstattung des Kaufpreises für eine Jahreskarte erfolgt auch dann nicht, wenn der Inhaber der Dauerkarte diese nicht genutzt hat oder nicht nutzen konnte.  

 

  • 10 Eigenverbrauch

 

Für die Benutzung des Freibades durch Schüler und Lehrer der in der Trägerschaft der Stadt Lugau befindlichen Schulen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen Schulen in freier Trägerschaft während des Sportunterrichts, werden gemäß § 16 des Sächsischen Kommunalabgabegesetzes (SächsKAG) in der jeweils gültigen Fassung die üblichen Sätze verrechnet.

 

Gleiches gilt auch für die Benutzung des Freibades durch die Mitglieder der Ortsfeuerwehren Lugau, Erlbach-Kirchberg und Ursprung im Rahmen der Ausbildungsdienste.

 

 

  • 11 Benutzungsordnung

 

Es gilt die Benutzungsordnung des Badbetreibers.

 

 

  • 12 Besondere Regelungen

 

(1)   Bei ungünstigen Witterungsbedingungen, betriebs- oder aufsichtspersonalbedingten Hinderungsgründen und sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen kann die Öffnungszeit durch den Badbetreiber im Einvernehmen mit der Stadt Lugau auch verkürzt oder geändert werden. Ansprüche gegen die Stadt Lugau können daraus nicht abgeleitet werden.

(3) Der Badbetreiber behält sich pandemiebedingte Zugangsbeschränkungen vor.

 

 

  • 13 Inkrafttreten

 

(1)   Diese Entgeltordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.

(2)   Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten, tritt die Entgeltordnung für die Benutzung des Lugauer Stadtbades vom 5. Mai 2009 außer Kraft.

 

 

Die vorstehende Entgletordnung wird hiermit ausgefertigt und ist öffentlich bekannt zu machen.

 

Lugau, 4. April 2023

 

Thomas Weikert
Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

Anlage 1 zur Entgeltordnung für die Benutzung des Freibades der Stadt Lugau

(gemäß § 4 Abs. 1; § 5 Abs. 4 der Entgeltordnung für die Benutzung des Freibades der Stadt Lugau)

 

Tarif / Leistung

Entgelt Erwachsene

Ermäßigter Personenkreis *


Tageskarte


4 €


2 €



Familientageskarte


10 €


Feierabendtarif ab 18:00 Uhr


2 €

 


1,5 €

 


10-Tages Karte


36 €

 


18 €

 


Jahreskarte


85 €

 


45 €

 

 

Ermäßigter Personenkreis:

- Kinder- und Jugendliche im Alter von 3 - 16 Jahren

- Behinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab GdB 50 und entsprechendem 
  Schwerbehindertenausweis.

Zuletzt aktualisiert am 22.05.2023 von S. Thiele.

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